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2.5 Repräsentationsaufwendungen – Bewirtungsaufwand

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

2.5.1 Repräsentationsaufwendungen

Als steuerlich nicht abzugsfähig gelten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften anfallen und geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Unternehmens zu fördern. Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen (EStR 2000, Rz 4808 bis 4813).

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