Sind die im Betriebsaufwand enthaltenen Kosten für Personen- und Kombinationskraftwagen, für Personenluftfahrzeuge, Sport- und Luxusboote, Jagden, geknüpfte Teppiche, Tapisserien und Antiquitäten unangemessen hoch, ist der unangemessene Teil außerbilanzmäßig dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen.
