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2.2 Eigenverbrauch

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Liegt umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch vor (z.B. Warenentnahmen aus eigener Produktion), ist eine vollständige Verbuchung zweckmäßig. Wird der Eigenverbrauch verbucht, entfällt wiederum eine Zurechnung in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung.

Beispiel:

Gasthausverpflegung – Eigenverbrauch – monatlich

196,20

Davon entfallen 30 % auf das Mittagessen

58,86

Verbuchung: Privatkonto/an Erlöse Eigenverbrauch und USt

58,86

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