Liegt umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch vor (z.B. Warenentnahmen aus eigener Produktion), ist eine vollständige Verbuchung zweckmäßig. Wird der Eigenverbrauch verbucht, entfällt wiederum eine Zurechnung in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung.
Beispiel:
Gasthausverpflegung – Eigenverbrauch – monatlich | 196,20 |
Davon entfallen 30 % auf das Mittagessen | 58,86 |
Verbuchung: Privatkonto/an Erlöse Eigenverbrauch und USt | 58,86 |
