Die Kosten der Lebensführung, so vor allem die Kosten des Haushaltes und des Familienunterhaltes sind nicht als Betriebsaufwand abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie die berufliche Tätigkeit des Unternehmers fördern.
Die EStR 2000 zählen in den Randzahlen 4705 und 4710 solche nicht abzugsfähigen Kosten auf:
