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1.11 Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) und andere bilanzierende Körperschaften

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Wird der Jahresabschluss nach unternehmensrechtlichen Vorschriften erstellt (bei den Kapitalgesellschaften und großen Vereinen verpflichtend), so ist bei diesen Unternehmensformen eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung praktisch immer erforderlich, da die zu zahlende Körperschaftsteuer als unternehmensrechtlicher Aufwand ausgewiesen wird, steuerlich aber nicht abzugsfähig ist.

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