Wird der Jahresabschluss nach unternehmensrechtlichen Vorschriften erstellt (bei den Kapitalgesellschaften und großen Vereinen verpflichtend), so ist bei diesen Unternehmensformen eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung praktisch immer erforderlich, da die zu zahlende Körperschaftsteuer als unternehmensrechtlicher Aufwand ausgewiesen wird, steuerlich aber nicht abzugsfähig ist.
