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1.6 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Wird der steuerpflichtige Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), entfällt im Allgemeinen eine gesonderte Mehr-Weniger-Rechnung. Die steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben bzw. die nicht steuerpflichtigen Einnahmen werden meist bereits bei der Gewinnermittlung außer Ansatz gelassen.

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