Wird der steuerpflichtige Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), entfällt im Allgemeinen eine gesonderte Mehr-Weniger-Rechnung. Die steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben bzw. die nicht steuerpflichtigen Einnahmen werden meist bereits bei der Gewinnermittlung außer Ansatz gelassen.
