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1.25 Aufwandsrückstellungen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.25.1 Unternehmensrecht

Zusätzlich zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bzw. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen Rückstellungen für „genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzu

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ordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind“ (§ 198 Abs. 8 Z 2 UGB).

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