1.25.1 Unternehmensrecht
Zusätzlich zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bzw. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen Rückstellungen für „genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzu Seite 117ordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind“ (§ 198 Abs. 8 Z 2 UGB).
