Werden die versicherungsmathematisch berechneten Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen nach geänderten biometrischen Größen (vor allem die gestiegene Lebenserwartung) und damit nach geänderten Richttafeln (Sterbetafeln) neu berechnet, so ergeben sich gegenüber den „alten“ Berechnungen oft beträchtliche Differenzen gegenüber dem bisherigen Rückstellungsausmaß. Diese Differenzen (meist Erhöhungen) müssen steuerlich auf drei Jahre verteilt werden (§ 14 Abs. 13 EStG und EStR 2000, Rz 3400a – 3400m). Bei jährlicher Anpassung ist keine Verteilung auf drei Jahre erforderlich.
