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1.23 Jubiläumsgeldrückstellung

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.23.1 Unternehmensrecht

Gem. § 198 Abs. 8 Z 4 UGB müssen Rückstellungen für Jubiläumsgelder gebildet werden. Es gilt der allgemeine Grundsatz des § 211 Abs. 1 UGB, wonach Rückstellungen in der Höhe anzusetzen sind, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist (Definition bis 2015).

§ 211 Abs. 1 UGB lautet ab 2016:

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