1.23.1 Unternehmensrecht
Gem. § 198 Abs. 8 Z 4 UGB müssen Rückstellungen für Jubiläumsgelder gebildet werden. Es gilt der allgemeine Grundsatz des § 211 Abs. 1 UGB, wonach Rückstellungen in der Höhe anzusetzen sind, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist (Definition bis 2015).
§ 211 Abs. 1 UGB lautet ab 2016:
