1.22.1 Unternehmensrecht
Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen (kurz: Pensionsrückstellungen) müssen gem. § 211 UGB versicherungsmathematisch berechnet werden. Die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens ist rechtlich nicht vorgeschrieben, aber üblich.
