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1.22 Pensionsrückstellungen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.22.1 Unternehmensrecht

Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen (kurz: Pensionsrückstellungen) müssen gem. § 211 UGB versicherungsmathematisch berechnet werden. Die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens ist rechtlich nicht vorgeschrieben, aber üblich.

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