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1.20 Gewinnrücklagen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.20.1 Unternehmensrecht

Neben der gesetzlichen Rücklage gem. § 183 AktG bzw. § 23 GmbHG zählen auch noch satzungsmäßige und freie Rücklagen zu den Gewinnrücklagen, da alle diese Rücklagendotierungen den bilanziellen Gewinn verringern.

Satzungsmäßige Rücklagen

Die Dotierung und Auflösung von satzungsmäßigen Rücklagen hängt ausschließlich von den Bestimmungen der Satzungen bzw. des Gesellschaftsvertrages ab.

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