1.20.1 Unternehmensrecht
Neben der gesetzlichen Rücklage gem. § 183 AktG bzw. § 23 GmbHG zählen auch noch satzungsmäßige und freie Rücklagen zu den Gewinnrücklagen, da alle diese Rücklagendotierungen den bilanziellen Gewinn verringern.
Satzungsmäßige RücklagenDie Dotierung und Auflösung von satzungsmäßigen Rücklagen hängt ausschließlich von den Bestimmungen der Satzungen bzw. des Gesellschaftsvertrages ab.
