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1.15 Steuerumlage – Gruppenbesteuerung

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.15.1 Unternehmensrecht

Die Betriebsergebnisse (Gewinne oder Verluste) der in einer Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG zusammengefassten Körperschaften werden zusammengerechnet (saldiert) und beim Gruppenträger der Körperschaftsteuer unterworfen. Das Konzept der Gruppenbesteuerung erfordert nicht nur steuerlich, sondern im Regelfall bereits in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht die Bildung von Steuerumlagen.

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