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1.14 Aktive Abgrenzung latenter Steuern

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.14.1 Unternehmensrecht

Ist der Körperschaftsteueraufwand eines Geschäftsjahres zu hoch, weil der steuerliche Gewinn höher ist als das unternehmensrechtliche Bilanzergebnis und gleicht sich dieser zu hohe Aufwand in späteren Jahren voraussichtlich wieder aus, so müssen mittelgroße und große Gesellschaften einen Aktivposten (aktive latente Steuern - § 224 Abs. 2 D UGB) bilden. Kleine Gesellschaften dürfen dies nur tun, wenn sie diesen Posten im Anhang aufschlüsseln. Für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31.12.2015 enden, bestand ein Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern. Wurde in der Bilanz nicht aktiv abgegrenzt, musste der aktivierbare Betrag im Anhang gesondert angegeben werden (§ 237 Z 6 lit. c UGB alte Fassung). Die kleine GmbH war von dieser Anhangangabe befreit (§ 242 Abs. 2 UGB alte Fassung).

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