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1.13 Abgeld (Disagio) und Geldbeschaffungskosten

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.13.1 Unternehmensrecht

Gem. § 198 Abs. 7 UGB darf der Unterschiedsbetrag zwischen dem (höheren) Rückzahlungsbetrag und dem (niedrigeren) Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit aktiv abgegrenzt werden. Der abgegrenzte Betrag – als Abgeld, Damnum oder Disagio bezeichnet – muss planmäßig, also auf die Laufzeit des Kredites (der Anleihe) verteilt abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, muss das Disagio abgegrenzt werden (RÄG 2014). Frühere Disagios, die als Sofortaufwand verbucht wurden, müssen nicht nachträglich abgrenzt werden (§ 906 Abs. 30 UGB).

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