1.16.1 Unternehmensrecht
Forderungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, also mit dem Nennwert zu bilanzieren. Ist der Wert der Forderung am Bilanzstichtag gesunken, muss nach dem strengen Niederstwertprinzip der niedrigere beizulegende Wert angesetzt werden. Sind Forderungen zur Gänze bestritten, darf eine Aktivierung erst nach rechtskräftigem Urteil bzw. Vergleich erfolgen.
