Gem. § 7a EStG bestand für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2009 bzw. 2010 angeschafft oder hergestellt wurden, die Möglichkeit einer vorzeitigen AfA im Ausmaß von 30 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Zulässig war diese vorzeitige AfA nur bei betrieblichen Einkünften und nur bei Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und nur von körperlichen, neuen, abnutzbaren Anlagegütern.
