Steuerliche Sonderabschreibungen mussten vor dem RÄG 2014 in der Unternehmensbilanz und in gleicher Höhe in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, um steuerlich wirksam zu sein. Der Posten „Unversteuerte Rücklagen“ entfällt jedoch in den Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, wobei die unternehmensrechtliche Auflösung der bisherigen unversteuerten Rücklagen über Eigenkapitalkonten bzw. Rückstellungen für latente Steuern erfolgt (§ 906 Abs. 31 UGB). → Siehe auch Punkt 2.11.
