1.1.1 Unternehmensrecht
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abnutzbarer Gegenstände des Anlagevermögens müssen um planmäßige Abschreibungen vermindert werden (§ 204 UGB). Da im UBG keine bestimmte Abschreibungsform festgelegt wurde, sind neben der linearen AfA (Abschreibung in jährlich gleich hohen Beträgen) auch degressive, progressive oder leistungsbezogene AfA-Formen zulässig. Die planmäßigen Abschreibungen der abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens erfolgen jedoch in der Regel mit den steuerlich anerkannten bzw. vorgeschriebenen linearen Abschreibungssätzen.
