3.6.1 Allgemeines
§ 8 EStG sieht eine Reihe von steuerlichen Sonderformen der AfA vor. Diese Abschreibungssätze sind – mit Ausnahme der Gebäudeabschreibung – steuerlich auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall eine kürzere Nutzungsdauer nach Seite 43gewiesen werden kann. Bei Gebäuden ist der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer im Allgemeinen nur durch ein Gutachten möglich, allerdings muss das Gutachten einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund des Gutachtens und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer aufweisen (EStR 2000, Rz 3139). Die AfA-Sätze für Gebäude gelten nicht für andere unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie z.B. bauliche Maschinenumhüllungen.
