3.5.1 Lineare AfA
§ 7 EStG sieht für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens ausschließlich die „lineare AfA“ vor. Die lineare AfA erfordert die Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Anlagegutes auf gleich hohe AfA-Jahresbeträge. Andere mögliche Formen der AfA, wie z.B. degressive, progressive oder leistungsbezogene AfA, sind steuerlich nicht zulässig (EStR 2000, Rz 3109). Eine AfA von Festwerten (z.B. Hotelgeschirr, Werkzeug, Leergebinde u.a.) ist ebenfalls nicht zulässig (EStR 2000, Rz 2277 ff).
