3.4.1 Abnutzbares Anlagevermögen
Im Gegensatz zum Unternehmensrecht besteht bei einer Wertminderung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes ein steuerliches Wahlrecht, auf den niedrigeren Teilwert abzuwerten.
Beispiel:
Der Teilwert einer Maschine liegt unter dem Buchwert. Steuerlich besteht das Wahlrecht, entweder die mögliche Teilwertabschreibung vorzunehmen oder die Maschine weiter linear abzuschreiben, also die AfA „weiterlaufen“ zu lassen.
