Gem. § 206 UGB sind Gegenstände des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gem. § 207 UGB anzusetzen. Die Gegenstände sind daher mit dem niedrigeren Zeitwert zu bewerten (RÄG 2014).
■ Verwaltungs- und Vertriebskosten
