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2.12 Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Gem. § 206 UGB sind Gegenstände des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gem. § 207 UGB anzusetzen. Die Gegenstände sind daher mit dem niedrigeren Zeitwert zu bewerten (RÄG 2014).

Verwaltungs- und Vertriebskosten

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