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2.11 Unversteuerte Rücklagen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Gem. § 205 UGB mussten in der Unternehmensbilanz die steuerlichen Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unter der Position „Bewertungsreserven“ und die sonstigen unversteuerten Rücklagen (Übertragungsrücklagen gem. § 12 Abs. 8 EStG) unter Angabe der jeweiligen steuerlichen Vorschrift ausgewiesen werden.

Der Posten „Unversteuerte Rücklagen“ entfällt jedoch in den Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

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