Gem. § 205 UGB mussten in der Unternehmensbilanz die steuerlichen Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unter der Position „Bewertungsreserven“ und die sonstigen unversteuerten Rücklagen (Übertragungsrücklagen gem. § 12 Abs. 8 EStG) unter Angabe der jeweiligen steuerlichen Vorschrift ausgewiesen werden.
Der Posten „Unversteuerte Rücklagen“ entfällt jedoch in den Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
