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2.10 Abschreibungen vom Anlagevermögen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Gem. § 204 UGB müssen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei den abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens um planmäßige Abschreibungen verringert werden. In diesem Plan müssen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

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