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2.9 Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

§ 203 UGB definiert die beiden Begriffe „Anschaffungskosten“ und „Herstellungskosten“.

2.9.1 Anschaffungskosten

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Kosten dem Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden können.

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