§ 203 UGB definiert die beiden Begriffe „Anschaffungskosten“ und „Herstellungskosten“.
2.9.1 Anschaffungskosten
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Kosten dem Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden können.
