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2.8 Allgemeine Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Für die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend (§ 201 UGB):

Die Bewertungsmethoden des Vorjahres sind beizubehalten.

Prinzip der Bewertungsstetigkeit

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