Für die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend (§ 201 UGB):
Die Bewertungsmethoden des Vorjahres sind beizubehalten.Prinzip der Bewertungsstetigkeit
Für die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend (§ 201 UGB):
Die Bewertungsmethoden des Vorjahres sind beizubehalten.Prinzip der Bewertungsstetigkeit
