Diese Gegenstände müssen auf einen am Bilanzstichtag feststehenden, niedrigeren Wert (niedrigerer Börsen- oder Marktpreis) abgewertet werden. Mit dem RÄG 2014 wurde § 207 UGB in der Form geändert, dass an Stelle des Börsen- oder Marktpreises der beizulegende Zeitwert anzusetzen ist.
