vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.13 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Diese Gegenstände müssen auf einen am Bilanzstichtag feststehenden, niedrigeren Wert (niedrigerer Börsen- oder Marktpreis) abgewertet werden. Mit dem RÄG 2014 wurde § 207 UGB in der Form geändert, dass an Stelle des Börsen- oder Marktpreises der beizulegende Zeitwert anzusetzen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!