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2.4 Bilanzierungsverbote

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Gem. § 197 UGB dürfen Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals nicht als Aktivposten in die Bilanz eingestellt werden. Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf kein Aktivposten angesetzt werden. Seit 2010 dürfen Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes nicht mehr aktiviert werden.

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