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2.3 Vollständigkeit und Verrechnungsverbote

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (§ 196 UGB).

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