Gem. § 195 UGB muss der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und er muss dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln.
Erläuterungen:
