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2.1 Aufstellung und Unterzeichnung des Jahresabschlusses

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Gem. § 193 UGB muss der Unternehmer zu Beginn seines Unternehmens eine Eröffnungsbilanz aufstellen. In der Folge muss der Unternehmer für den Schluss jeden Geschäftsjahres in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufstellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, für Kapitalgesellschaften auch der Anhang (§ 222 Abs. 1 UGB). Er ist in Euro und in deutscher Sprache – ausgenommen volksgruppenrechtliche Bestimmungen – aufzustellen. Gem. § 194 UGB muss der Jahresabschluss vom Unternehmer bzw. von allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern unter Beisetzung des Datums unterzeichnet werden.

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