I. Einführung
Als Einbringung in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Umwandlungssteuerrechts gilt sowohl im deutschen Umwandlungssteuerrecht (§ 20 Abs 1 S 1 UmwStG) als auch im österreichischen Umgründungssteuerrecht (§ 12 Abs 1 S 1 iVm § 19 Abs 1 öUmgrStG) die Einbringung von bestimmten, in den jeweiligen Gesetzen abschließend definierten Vermögensteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an dieser Kapitalgesellschaft. Ebenso definiert auch die Fusionsrichtlinie, die sowohl dem deutschen Umwandlungs- als auch dem österreichischen Umgründungssteuergesetz zu Grunde liegt, eine „Einbringung von Unternehmensteilen“ als „Vorgang, durch den eine Gesellschaft [...] ihren Betrieb [...] in eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft einbringt“.1

