I. Einleitung
Neben umfangreicher Publikationstätigkeit zum Unternehmens- und Steuerrecht hat sich der Jubilar immer wieder auch mit Fragen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes beschäftigt.1 Dieser wird vom VfGH ausschließlich aus dem Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art 7 B‑VG) hergeleitet; andere Grundrechte spielen, obwohl auch diese nach der Lehre Ansatzpunkte liefern,2 in der Rsp keine Rolle.3 Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz schützt dabei einerseits vor – plötzlichen und intensiven, nicht durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigten4 – Eingriffen in bestehende Rechte und Anwartschaften und andererseits vor Eingriffen in Erwartungshaltungen und damit im Zusammenhang stehende Dispositionen und Investitionen, wenn der Gesetzgeber mit diesen einen besonderen Vertrauenstatbestand – Seite 341

