I. Realteilung
Die Realteilung ist kein gesellschaftsrechtlich speziell geregelter Vorgang, sondern der Begriff kommt aus dem Umgründungssteuerrecht. Dessen Regelungen ermöglichen die Übertragung von privilegiertem Vermögen einer Personengesellschaft, also eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, auf einen oder mehrere Gesellschafter gegen Aufgabe von Gesellschafterrechten, ohne dass es zu einer Realisierung der in dem Vermögen steckenden stillen Reserven kommt (Art V UmgrStG). Gesellschaftsrechtlich war die Realteilung lange ein wenig spannender Vorgang und ich habe meinen Studentinnen und Studenten immer das Beispiel der beiden Anwälte gebracht, die zunächst mit den Segnungen des Umgründungssteuerrechts ihre beiden Betriebe in einer OG zusammengeschlossen haben, um sie nach einem Streit wieder mittels Realteilung zu trennen. Dafür braucht es eine Vereinbarung zwischen allen Gesellschaftern, denn dass ein Gesellschaftsvertrag schon ex ante Regelungen über das steuervermeidende Auseinandergehen enthält, ist doch eher die Ausnahme. Gelegentlich findet man bei Ausscheidenskündigungsregelungen eine Art von Bemühungszusage, eine Form der steuerschonenden Abfindung zu suchen, was freilich im Ernstfall auch ein Einvernehmen aller Gesellschafter erfordert. Aber die wahren Tücken steckten lange ausschließlich im Steuerrecht, nicht im Gesellschaftsrecht. Mit der berühmten GmbH & Co KG Entscheidung des OGH 2 Ob 225/07p,1 wonach das Verbot der Einlagenrückgewähr auf die Gesellschaft als solche und auch im Verhältnis zu ihren Kommanditisten zur Anwendung kommt, hat sich das dramatisch geändert.

