I. Zum Thema
Ein wichtiges Element des Gläubigerschutzes in der Welt der Kapitalgesellschaften ist die Beschränkung der Entnahmemöglichkeiten der Gesellschafter: Diese können außerhalb einer Kapitalherabsetzung und (bei der AG) eines dieser wirtschaftlich gleichwertigen Verkaufes ihrer Anteile an die Emittentin (§ 52 AktG)1 nur den Bilanzgewinn entnehmen.2 Grundlage dafür ist ein nach dem Gesetz und den GoB ermittelter Bilanzgewinn und ein entsprechender Ausschüttungsbeschluss, durch den über den Bilanzgewinn verfügt wird, oder bei einer GmbH bereits der festgestellte Jahresabschluss (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG).3 Eine Zwischenausschüttung ist nur bei der Aktiengesellschaft in engen Grenzen vorgesehen (§ 54a AktG); bei einer GmbH kann ein ähnlicher Effekt nur über Einziehung eines Rumpfgeschäftsjahres erreicht werden.4 Die Ermittlung des Bilanzgewinns erfolgt auf Grund von Regelungen, die dem Gläubigerschutz verpflichtet sind, wie insbesondere der Ansatz zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten als Höchstwert (§§ 203 ff UGB), die Anwendung des imparitätischen Realisationsprinzips (§ 201 Abs 1 Z 4 UGB) sowie des Prinzips der Vorsicht.5 Ein Jahresabschluss, der diese Regelungen verletzt und trotzdem von den dafür verantwortlichen Organen aufgestellt und genehmigt wird, ist nichtig;6 ein trotzdem ausgeschütteter Bilanzgewinn kann zurückgefordert werden. Der gute Glaube der Empfänger wird nur in engen Grenzen Seite 283

