I. Einleitung
Der Jubilar Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel hat immer wieder1 ein besonderes Engagement für die juristische Methodenlehre an den Tag gelegt und – insbesondere von der Rechtsprechung – eine methodisch saubere Ableitung von juristischen Ergebnissen gefordert. Ich habe seine Äußerungen dazu stets mit Interesse verfolgt. Umgekehrt weiß ich aus schriftlichen Beiträgen des Jubilars2 wie auch aus persönlichen Begegnungen mit ihm, dass auch er meine Publikationen wahrgenommen hat und – so glaube ich – mir gewogen ist. Der Jubilar hat sich immer wieder mit seiner Kritik oberstgerichtlicher Entscheidungen zum Umgründungsrecht, zum Gesellschaftsrecht und zum Privatstiftungsrecht „Luft gemacht“. Besonders hat sich mir sein Beitrag „Gericht als gefährlicher Gesetzgeber“ im Rechtspanorama der Presse vom 1. 6. 2010 eingeprägt. Im Folgenden möchte ich an die vom Jubilar in diesem Beitrag aufgestellten Thesen anknüpfen, meine Sicht der Dinge darlegen und mir erlauben, an den Titel des Beitrags anzuknüpfen, wobei ich das Wort „Gericht“ durch „OGH“ ersetze und die Überschrift mit einem Fragezeichen versehe. Seite 297

