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Die schiedsunterworfene Umgründung und die umgegründete Schiedsklausel (Dorda)

Dorda1. AuflDezember 2015

I. Einleitung

Hanns F. Hügel zum Umgründungssteuerrecht Neues zu bieten, fällt schwer. Darum möchte ich ihm eine etwas ausgefallene Querschnittsmaterie kredenzen, nämlich das Zusammenspiel von Schiedsklauseln11Zu den Vorteilen „gesellschaftsrechtlicher Schiedsgerichte“: Kalss, Gesellschaftsrecht und Schiedsrecht in Österreich, JBl 2015, 205 und 297. und Umgründungen. Wie bereits der Titel des Beitrags besagt, geht es um zwei gänzlich verschiedene Aspekte: Bei der „schiedsunterworfenen Umgründung“ (Teil I) sind mit dem Umgründungsvorgang an sich verbundene Streitigkeiten angesprochen, die kraft Satzung oder kraft gesonderter Vereinbarung einem Schiedsverfahren unterworfen sind, wobei ich mich auf Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung und Spaltung beschränke. Eine zentrale Rolle spielen hier die in „Statuten“ enthaltenen Schiedsklauseln (idF auch „Satzungsklauseln“ genannt), für die das – an sich auf Schiedsvereinbarungen abstellende – ZPO-Schiedsverfahrensrecht sinngemäß gilt (§ 581 Abs 2 ZPO). Ausgeklammert bleiben Personengesellschaften (für die allerdings nach überwiegender österreichischer Ansicht,22Zeiler, Schiedsverfahren2 (2014) § 581 Rz 133; aA Reiner, GesRZ 2007, 161; offenlassend Koller in Schiedsverfahrensrecht Rz 3/330. wenngleich nicht nach vorherrschender deutscher Ansicht,33Nach vorherrschender deutscher Ansicht zur Parallelbestimmung des § 1066 dZPO kommen – vor allem wegen des auf Personengesellschaften nicht passenden Begriffes der „Statuten“ - nur vertraglich vereinbarte Schiedsklauseln in Frage: siehe Ebbing, Satzungsmäßige Schiedsklauseln in NZG 1999, 755; Pörnbacher/Baur in Mehrbrey (Hrsg), Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (2012) Rn 27 mwN; Peter Schlosser in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung23 § 1066 Rz 9. ebenfalls statutarische Schiedsklauseln in Frage kommen). Ebenfalls ausgeklammert bleiben Fälle mit Auslandsbezug, sodass sich keine Fragen nach IPR-Einordnung oder ausländischer lex arbitri stellen.

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