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IV. Namens- und Inhaberaktien

Lind/Klepp2. AuflOktober 2016

A. Grundlagen, Legitimation und Übertragung

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Die Satzung hat festzulegen, ob Inhaber- und/oder Namensaktien ausgegeben werden sollen (§ 17 Z 3 AktG).116116E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 17 Rz 20. Auch die Ausgabe beider Aktienarten kann vorgesehen werden.117117Heider in MünchKomm, AktG4 § 10 Rz 5; Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 10 Rz 6. Die Angabe einer konkreten Zahl oder Quote ist nicht erforderlich,118118E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 17 Rz 20; A. Arnold in KölnerKomm AktG3 § 23 Rz 118; Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 10 Rz 6. kann sich aber gegebenenfalls aus den börserechtlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 66 ff BörseG ergeben. Enthält die Satzung keine Bestimmungen darüber, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden sollen, ist der Gesellschaft die Eintragung ins Firmenbuch zu verweigern.119119Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 10 Rz 7. Erfolgt versehentlich dennoch die Eintragung, ist die Gesellschaft zwar nicht ex lege nichtig, es besteht aber die Möglichkeit einer amtswegigen Löschung gemäß § 10 Abs 2 FBG.120120E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 17 Rz 21.

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