Die Satzung hat festzulegen, ob Inhaber- und/oder Namensaktien ausgegeben werden sollen (§ 17 Z 3 AktG). Auch die Ausgabe beider Aktienarten kann vorgesehen werden. Die Angabe einer konkreten Zahl oder Quote ist nicht erforderlich, kann sich aber gegebenenfalls aus den börserechtlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 66 ff BörseG ergeben. Enthält die Satzung keine Bestimmungen darüber, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden sollen, ist der Gesellschaft die Eintragung ins Firmenbuch zu verweigern. Erfolgt versehentlich dennoch die Eintragung, ist die Gesellschaft zwar nicht ex lege nichtig, es besteht aber die Möglichkeit einer amtswegigen Löschung gemäß § 10 Abs 2 FBG.