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8.2 Reiseleistungen (§ 23 UStG)

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

8.2.1 Allgemeines

Für Reiseleistungen (Besorgungsleistungen) eines Unternehmers an Nichtunternehmer gelten die Sonderbestimmungen des § 23 UStG, soweit dieser Reiseveranstalter Reisevorleistungen anderer Unternehmer in Anspruch nimmt und dabei im eigenen Namen auftritt. Es kommt zur so genannten Margenbesteuerung, bei welcher nur die Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungen umsatzsteuerpflichtig ist. Soweit die Reisevorleistungen in Drittländern bewirkt wurden, ist die Marge umsatzsteuerfrei, sonst mit 20 % zu versteuern. Diese Besteuerung ist auch auf Sprach- oder Studienreisen bzw. auch auf Betriebsausflüge anzuwenden (Besorgungsleistungen – UStR, Rz 2941 ff). Ab 1.5.2020 (Jahressteuergesetz 2018) ist die Margenbesteuerung auch anzuwenden, wenn die Reiseleistung an einen Unternehmer erbracht wird (z.B. von Reisebüro an Reisebüro). Diese Neuregelung wurde allerdings mit

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dem Abgabenänderungsgesetz 2020 bis zum 1.1.2022 hinausgeschoben. Am Ende der Leistungskette muss weiterhin als Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer stehen. Gem. § 23 Abs. 8 UStG muss ab 1.1.2022 in der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, z.B. durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung“.

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