8.2.1 Allgemeines
Für Reiseleistungen (Besorgungsleistungen) eines Unternehmers an Nichtunternehmer gelten die Sonderbestimmungen des § 23 UStG, soweit dieser Reiseveranstalter Reisevorleistungen anderer Unternehmer in Anspruch nimmt und dabei im eigenen Namen auftritt. Es kommt zur so genannten Margenbesteuerung, bei welcher nur die Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungen umsatzsteuerpflichtig ist. Soweit die Reisevorleistungen in Drittländern bewirkt wurden, ist die Marge umsatzsteuerfrei, sonst mit 20 % zu versteuern. Diese Besteuerung ist auch auf Sprach- oder Studienreisen bzw. auch auf Betriebsausflüge anzuwenden (Besorgungsleistungen – UStR, Rz 2941 ff). Ab 1.5.2020 (Jahressteuergesetz 2018) ist die Margenbesteuerung auch anzuwenden, wenn die Reiseleistung an einen Unternehmer erbracht wird (z.B. von Reisebüro an Reisebüro). Diese Neuregelung wurde allerdings mit Seite 357
