8.1.1 Voraussetzungen
▪ Definition „Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb“
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt ein Betrieb, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten vor allem der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, die Fischzucht, die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe.