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8.1 Pauschalierung für Land- und Forstwirte (§ 22 UStG)

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

8.1.1 Voraussetzungen

Definition „Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb“

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt ein Betrieb, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten vor allem der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, die Fischzucht, die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe.

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