- Gültige (überprüfte!) UID des Kunden
- Hinweis auf die Steuerfreiheit („Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“)
- Nachweis der Beförderung (Versendung, Verbringung) in ein anderes Mitgliedsland
- Buchnachweis
| - entweder in Österreich (5 %, 10 %, 13 % oder 20 %) oder
- bei Überschreiten der Lieferschwelle im anderen Mitgliedstaat (Empfängerstaat) Ab 1.7.2021 bei Überschreiten der EU-weiten Lieferschwelle von € 10.000,–
| Bei Anwendung der Dreiecksregelung: Folgende Vermerke auf der AR: - UID des österreichischen Unternehmers und des französischen Empfängers
- „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Steuerschuldnerschaft des Empfängers“
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Nachweis der Beförderung - Bei Beförderungen (eigener LKW) – die vom Abnehmer bestätigte Übernahme
- Bei Versendungen – Frachtpapiere
- Bei Abholungen – eine Erklärung des Abholenden, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird (Ausweiskopie!)
| Lieferschwellen Jeder EU-Staat hatte seine eigene Schwelle festgelegt, z.B. - Deutschland € 100.000,–
- Griechenland € 35.000,–
- Österreich € 35.000,–
⇒ siehe Punkt 6.3.3.2 Ab 1.7.2021 gilt die EU-weite Lieferschwelle von € 10.000,–. | Allgemeines Prinzip Drei EU-Unternehmer in drei verschiedenen Mitglied-staaten sind beteiligt. Der letzte Abnehmer kann auch eine nichtuntern. juristische Person mit UID-Nr. sein. Ist ein Geschäftspartner ein Nichtunternehmer oder Drittlandsunternehmer, gilt die Dreiecksregelung nicht, ebenso nicht bei mehr als drei Beteiligten. |
Buchnachweis Die Lieferung muss ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Namen, Anschrift und UID des Kunden, Liefergegenstand, Lieferdatum, Entgelt, Bestimmungsort, Bearbeitungen. | Versteuerung mit „fremder“ USt - wahlweise ab erster Lieferung oder
- bei Überschreiten der Lieferschwelle von € 10.000,– (Vorjahresumsatz bzw. Überschreiten im laufenden Jahr)
| Versteuerung mit „fremder“ USt Ohne Dreiecksregelung muss im Empfängerstaat die Umsatzversteuerung durchgeführt werden (AR mit fremder USt, Fiskalvertreter, UVA, USt-Erklärung). |