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6.6 Zusammenfassung der Leistungen im Binnenmarkt

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

6.6.1 Lieferungen an Kunden im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Ausgangsrechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Ausgangsrechnungen für Versandhandelslieferungen

Ausgangsrechnungen für Dreiecksgeschäfte

Sachverhalt
Ein österreichischer Unternehmer liefert Gegenstände an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat (Beförderung, Versendung, Abholung).

Sachverhalt
Ein österreichischer Unternehmer liefert Gegenstände an Kunden in andere Mitgliedstaaten ohne UID-Nr. (Privatpersonen bzw. Schwellenerwerber, Kleinunternehmer).

Sachverhalt
Ein österreichischer Unternehmer liefert Gegenstände an einen Unternehmer z.B. in Paris. Die Ware wird aus einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Belgien) direkt nach Paris befördert.

Steuerfreiheit der LieferungVoraussetzungen:

  • Eigene UID

Steuerpflicht der Lieferung
Diese Lieferungen sind immer umsatzsteuerpflichtig.

Übergang der Steuerschuld
Die Lieferung des österr. Unternehmers erfolgt bei der Übergabe in Paris.

Seite 293

  • Gültige (überprüfte!) UID des Kunden
  • Hinweis auf die Steuerfreiheit („Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“)
  • Nachweis der Beförderung (Versendung, Verbringung) in ein anderes Mitgliedsland
  • Buchnachweis
  • entweder in Österreich (5 %, 10 %, 13 % oder 20 %) oder
  • bei Überschreiten der Lieferschwelle im anderen Mitgliedstaat (Empfängerstaat) Ab 1.7.2021 bei Überschreiten der EU-weiten Lieferschwelle von € 10.000,–

Bei Anwendung der Dreiecksregelung: Folgende Vermerke auf der AR:

  • UID des österreichischen Unternehmers und des französischen Empfängers
  • „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Steuerschuldnerschaft des Empfängers“

Nachweis der Beförderung

  • Bei Beförderungen (eigener LKW) – die vom Abnehmer bestätigte Übernahme
  • Bei Versendungen – Frachtpapiere
  • Bei Abholungen – eine Erklärung des Abholenden, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird (Ausweiskopie!)

Lieferschwellen
Jeder EU-Staat hatte seine eigene Schwelle festgelegt, z.B.

  • Deutschland € 100.000,–
  • Griechenland € 35.000,–
  • Österreich € 35.000,–

siehe Punkt 6.3.3.2
Ab 1.7.2021 gilt die EU-weite Lieferschwelle von € 10.000,–.

Allgemeines Prinzip
Drei EU-Unternehmer in drei verschiedenen Mitglied-staaten sind beteiligt. Der letzte Abnehmer kann auch eine nichtuntern. juristische Person mit UID-Nr. sein.
Ist ein Geschäftspartner ein Nichtunternehmer oder Drittlandsunternehmer, gilt die Dreiecksregelung nicht, ebenso nicht bei mehr als drei Beteiligten.

Buchnachweis
Die Lieferung muss ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Namen, Anschrift und UID des Kunden, Liefergegenstand, Lieferdatum, Entgelt, Bestimmungsort, Bearbeitungen.

Versteuerung mit „fremder“ USt

  • wahlweise ab erster Lieferung oder
  • bei Überschreiten der Lieferschwelle von € 10.000,– (Vorjahresumsatz bzw. Überschreiten im laufenden Jahr)

Versteuerung mit „fremder“ USt
Ohne Dreiecksregelung muss im Empfängerstaat die Umsatzversteuerung durchgeführt werden (AR mit fremder USt, Fiskalvertreter, UVA, USt-Erklärung).

Eigene UID

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