7.1.1 Beginn der Unternehmereigenschaft
7.1.1.1 Meldepflicht
Jeder Steuerpflichtige, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, muss die Aufnahme oder Aufgabe (oder auch Änderung) dieser Tätigkeit dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats mitteilen (§§ 120 und 121 BAO).