6.5.1 Allgemeines
Jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen, Verbringungen, Dreiecksgeschäfte, Konsignationslagerlieferungen bzw. auch sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet mit Übergang der Steuerschuld nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG durchführt, muss monatlich bis zum Ablauf des Folgemonats eine Meldung auf dem amtlichen Vordruck U 13 beim Finanzamt abgeben (Art. 21 Abs. 3 UStG; UStR, Rz 4171 – 4211). Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (Vorjahresumsatz bis € 100.000,–), müssen die ZM bis Ablauf des dem Vierteljahr folgenden Monats einreichen.
