6.4.1 Allgemeines
Einige für den Binnenmarkt wichtige Leistungsortbestimmungen wurden im Artikel 3a UStG geregelt.
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung für Nichtunternehmer(Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen EU-Staaten). Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, richtet sich der Leistungsort nach dem Abgangsort des Beförderungsmittels. Grenzüberschreitende Beförderungen, die keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind, müssen in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil aufgeteilt werden. Bei Warentransporten EU – Drittland oder Drittland – EU ist der steuerbare Anteil echt steuerbefreit.
