5.7.1 Begriffe
Dreiecksgeschäfte sind innergemeinschaftliche Reihengeschäfte, an denen drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind (Art. 25 UStG). ⇒ siehe Punkt 4.17. und 6.3.6
Beim Reihengeschäft wird ein Gegenstand mehrfach verkauft, wobei der erste Unternehmer dem letzten Unternehmer direkt liefert (die Verfügungsmacht verschafft). Der letzte in der Reihe (der Empfänger) kann auch eine nichtunternehmerische Körperschaft sein.
