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5.8 Vorsteuern aus Reisekosten

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

5.8.1 Allgemeines

Vorsteuerbeträge aus Reisekosten können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, auf dem Zeitpunkt, Ziel und Zweck der Reise und der Name des Reisenden angeführt sind. Sämtliche Beträge, ob auf Rechnungen oder auf Eigenbelegen (Abrechnungen), sind Inklusivbeträge. Die Vorsteuer ist bei Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern mit 9,091 % bzw. mit einem Elftel herauszurechnen (auch in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2021 – trotz des Steuersatzes von 5 %).

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