5.6.1 Übergang der Steuerschuld – Reverse Charge
Grundsätzlich schuldet der inländische unternehmerische Leistungsempfänger diese USt (auch als Reverse Charge bezeichnet) und kann, soweit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, sofort den gleich hohen Vorsteuerbetrag abziehen. Im Normalfall liegt daher – wie bei der Erwerbsteuer – ein kostenneutraler Vorgang vor. Die Regelungen zum Übergang der Steuerschuld werden im Kapitel 4 zusammengefasst dargestellt.
