Ein Unternehmer kann, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Diese Geltendmachung erfolgt durch Abzug der Monatsvorsteuern von der Monatsumsatzsteuer.
Bei einem Jahresumsatz bis € 100.000,– ist eine Quartalsberechnung und die quartalsweise Abfuhr der Umsatzsteuerschuld zulässig.