Das richtige Ausstellen von Rechnungen bzw. Gutschriften über durchgeführte Lieferungen und Leistungen ist umsatzsteuerlich von wesentlicher Bedeutung.
Der Rechnungsaussteller schuldet (auch) eine zu Unrecht auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer und muss den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen, hat allerdings die Möglichkeit, die Rechnung nachträglich zu berichtigen, muss aber auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen (UStR, Rz 1533).