4.16.1 Sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Bei den sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG nach dem Empfängerort bestimmt (B2B – Business to Business; Unternehmer zu Unternehmer), kommt es bei einer steuerpflichtigen Leistung zum zwingenden Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG ).
